Zum Essgeschirr eines Tempelbruders gehörten gemäß Artikel 140: Ein Napf aus Horn, ein Löffel sowie zwei Becher. Ferner gehörte ein kleines Tischtuch dazu, daß sehr wahrscheinlich eine Art Serviette war, da die Bestimmungen der zisterzienser ein solches Tuch ebenfalls erwähnen. Die Löffel zum Essen um die Zeit wahren meist kurzstielig. Die Laffe war dabei mehr rund als oval. Langstielige Löffel finden sich zwar ebenso, diese wurden aber zumeist nur zum Kochen benutzt. Warum ausgerechnet zwei Becher zur Verfügung gestellt wurden, entzieht sich meiner Kenntnis, könnte aber entweder religiöse Gründe haben, oder vielleicht dem Flüssigkeitsangebot rechnung tragen, denn die Templer durften mit wasser vermengten Wein trinken. Vielleicht ist einer der Becher auch ein größeres Vorratsgefäß für den Tisch, da es nach Artikel 183 nicht erlaubt war, beim Essen eigene Karaffen aufzustellen.
Die Becherformen um 1200 waren meist relativ bauchig, mit jeweils ausgestelltem Hals und Boden. Meistens wurde die Keramik auf langsam laufenden Töpferscheiben
aufgebaut, manchmal aber auch in Wulsttechnik. Im ausgehenden 12. Jahrhundert warfen die Becher noch unlasiert, die Lasur kam zuerst außen ab dem Ende des 13.
Jahrhunderts auf. Speziell die Pingsdorfer Keramik war recht verbreitet und wurde weit gehandelt.
Die bekannten Brennverfahren waren nach Stephan WESTER die einfache Brenngrube, der „stehende Ofen“ und der „liegende (unterzügige) Ofen“.
Auch ein Essmesser gehörte zur Ausstattung eines Dienenden Bruders. Dabei handelte es sich um ein einseitig geschliffenes Messer, das zumeist
über eine Spitzangel mit dem Griff verbunden war. Genietete Flachangeln sind zwar nachgewiesen, aber dennoch seltener als Spitzangeln im Fundgut vertreten.
Die Formenvielfalt bei den Klingen ist von großer Vielfalt geprägt, obwohl festgestellt werden kann, dass der dominante Typ eben der mit geradem Rücken
und gebogener Schneide war. Spezialformen, wie im "Hortus Deliciarum" zu sehen (Doppelspitzen, breites Messerende etc.) sind fast immer Vorlegemessern
und nicht Essmessern zuzuschreiben.
Aufbewahrt wurde das Essemsser in einer kleinen ledernen Scheide. Im Fundgut von Schleswig und Haithabu finden sich viele solcher Messerscheiden.
Ein weiteres Messer, dass ein Templer besitzen durfte, war das von Körner als "kleines Messer" (Artikel 138) bezeichnete Arbeitsmesser. Es ist tatsächlich nicht belegt, welche Größe oder welches Aussehen dieses Messer hatte, aber als Arbeitsmesser hatte es sicherlich einen breiteren Rücken. Möglicherweise handelte es sich auch um eine Art kleine Machete, die im Lageralltag sicher hilfreich gewesen wäre.
Jeder Dienende Bruder sollte einen Quersack haben. Die Ritterbrüder bekamen drei Stück: Einen für sich undje einen weiteren für die Knappen.
Ein Quersack ist ein einfacher Schlauch, der an beiden Ändern zugenäht ist und der mittig einen Schlitz aufweist. Dadurch kann der Sack
in beiden "Enden" befüllt werden, wodurch er ohne weitere Hilfsmittel von einem Packtier getragen werden kann. Zur Not kann man ihn auch
über weitere Strecken selbst schultern, da man im Gegensatz zu einem normalen Sack kein Gegengewicht mit dem Arm aufbringen muss, sondern
beide Arme frei hat. Experimentiell konnte, abgesehen von der Lanze, die komplette Ausrüstung eines Dienenden im abgebildeten Sack untergebracht werden.
Zum Bettzeug eines Bruders gehörten neben einer Decke ein Strohsack und ein Kissen. Das Stroh des Sacks wurde im Kloster vermutlich wie bei anderen Orden nur einmal im Jahr gewechselt und der Sack ansonsten vernäht. Das Stroh hierfür gab der Granatier aus. Bei der Decke handelte es sich um eine einfache Wolldecke, die entweder schwarz, weiß oder gestreift sein sollte. Falls dem Bruder keine Wolldecke oder kein Keilkissen gegeben werden konnte, bekam er stattdessen ein grobes leinenes Betttuch. Dieses konnte er bei fehlendem Strohsack nutzen, um das Stroh abzudecken. Alternativ konnte er sich, wenn die Decke fehlte, damit zudecken. Falls er zwar eine Decke, aber kein Keilkissen hatte, konnte er es zusammenrollen und als Kissen benutzen. Es ist leider in der Templerregel nicht erwähnt, womit das Kissen gestopft wurde. In den Redezeichen einiger Orden ist das Handzeichen dafür aber eine Kombination aus "Schlafen" und "Fliegen" (d.h. "Vogel"), also Federn.
Im Refektorium lag der Strohsack wahrscheinlich nicht einfach auf dem Boden, sondern wie bei anderen Orden auch in einem Bettkasten. Während Feldzügen war dies sicherlich anders, wofür schon der Umstand spricht, dass der Granatier das Stroh an die Brüder ausgeben sollte.
Es ist leider aufgrund der sehr seltenen Nachweise nicht geklärt, ob Templer Brotbeutel nutzten und ob sich die Erwähnungen von Beuteln und Taschen in der Ordensregel auf Brotbeutel beziehen. Da mittelalterliche Kleider allerdings keine Taschen hatten, mussten kleine Gegenstände wie das Messer oder der Becher auf Reisen, oder auch der Proviant irgendwo mitgeführt werden. Es ist aber nicht anzunehmen, dass Templer, vor allem im Kloster, häufig mit solchen Beuteln angetroffen werden konnten. Ein Beispiel für kleine Umhängetaschen findet sich im "Hortus Delicarum".
Ein Tempelbruder sollte nicht nur zwei Becher bekommen, sondern ebenfalls zwei Feldflaschen. Wie diese ausgesehen haben könnten ist nicht näher überliefert. Im "Liber ad honorem Augusti" sieht man einen Boten mit einer runden, zweihenkeligen Feldflasche (Fol. 101r), denkbar ist aber auch ein Kalebassenkürbis, die einzige schon in der Antike bekannte Kürbisart. Vielleicht kam auch eine mit Bienenwachs ausgegossene Lederflasche zum Einsatz.
Ebenfalls in Artikel 140 wird ein Handtuch gewährt, denn entgegen einer weitverbreiteten Meinung, die auf Bernhard von Clairvaux "De Laude..." basiert, wuschen sich die Templer relativ regelmäßig. In der Ordensregel heißt es "und ein [...] Tuch, um den Kopf zu waschen". Bernhards "baden" wird heute leider allzuoft mit "waschen" generell gleichgesetzt - natürlich badeten die Templer nach monastischem Brauch selten, ein "kleines Bad" wurde aber öfters genommen.
Wohl eines der wertvollsten Dinge war das Pferd des Dienenden Bruders. Im Gegensatz zum Ritterbruder bekam er allerdings nur ein einziges (hatte er bestimmte Ämter,
bekam er noch ein zweites. Die Ämter waren: Bannerherr, Untermarschall sowie der Komtur der Küste von Akkon).
Es ist nicht klar, ob dieses Pferd ein reines Lasttier war, anzunehmen ist aber, dass es flexibel und vielseitig eingesetzt wurde.
Die Pferde der damaligen Zeit waren entgegen eines häufig anzutreffenden Mythos nach heutigem Verständnis eher klein: Das Stockmaß entsprach
in der Regel etwa der Schulterhöhe eines erwachsenen Mannes, also um die 125 bis 150 Zentimeter. Der Unterschied zwischen Schlachtross und Lasstier lag nicht in der
Größe begründet, sondern in der speziellen Ausbildung, die die Kriegspferde ("Dextrarius") genossen, sowie in einem anderen Kraftverhältnis und einer besseren
Manövrierfähigkeit. An den Knochenfunden mittelalterlicher Pferde lassen sich nach CLARK hingegen keine Rückschlüsse auf deren Verwendung ziehen.
Die Pferde waren bereits vorwiegend beschlagen.
Der Templerbruder erhielt außerdem bestimmte Ausrüstungsgegenstände für sein Pferd: Diverse Riemen und ein Maß für das Futter, darüber hinaus einen
Futtersack.
Die Templerregel erwähnt außerdem noch einen oder mehrere Gegenstände, die die Dienenden Brüder im Gegensatz zu den Ritterbrüdern nicht haben sollten:
ein "hernois". Um was es sich dabei handelt, ist nicht endgültig geklärt, die möglichen Übersetzungen lassen Rosspanzer ebenso wie spezielle Sattelteile zu.
Relativ plausibel erscheint, auch aufgrund der Erwähnung in der Ausrüstungliste eines Baillis, dass hier ein Bauchgurt für den Sattel gemeint ist.
Die Erörterung dieser Frage ist aber für die Dienenden Brüder irrelevant, weshalb sie hier nicht vertieft werden soll.
Sporen hingegen sollten auch die Dienenden Brüder bekommen. Dabei handelte es sich den Abbildungen gemäß noch um Dornsporen, Radsporen wurden erst im 13. Jahrhundert populär.
Die Ordensregel erwähnt, dass ein Bruder eine Laterne haben durfte, wenn er sie selbst fertigen konnte. Dies wurde durch Artikel 142 erlaubt. Das nähere Aussehen
der Laternen wird in der Ordensregel nicht geregelt, die einzige weitere Anmerkung ist in Artikel 317 zu finden: Dort wird erlaubt, die Laterne als Wetteinsatz
zu benutzen, da sie nichts koste.
Die Fenster einer solchen Laterne konnten aus polierten Hornplatten hergestellt werden, die ziemlich transparent werden können.