646. Die vierte Strafe besteht in zwei Tagen und dem dritten in der darauffolgenden Woche, wenn der dritte besonders genannt ist, Wenn er aber nicht besonders genannt ist, soll er am Tage, wo er sich das Vergehen hat zuschulden kommen lassen, fasten, welcher Tag dies auch gewesen ist, außer wenn es der Sonntag ist. Wenn er das Vergehen am Sonntag begangen hat, soll er am Montage fasten, denn die Verfehlung soll vorhergehen. Diese Strafe nun kann man den Brüdern auferlegen, denen man alles nimmt, soviel man ihnen nehmen kann abgesehen vom Kleide, d. h. eine Buße von zwei Tagen. Und hierauf kann man gegen einen Bruder wegen der geringsten Verfehlung erkennen, sobald eine Übertretung des Gebotes des Ordens vorliegt.