641. Wenn man einem Bruder zum Verlust des Kleides verurteilt, man ihm aber das Kleid um Gottes willen läßt, so ist es nicht gebräuchlich, daß man ihn noch zu dem andern Tage verurteilt (132). Wenn man einen Bruder zu zwei Tagen und dem dritten verurteilt, so soll er nicht am Mittwoch, sondern wenigstens am Freitage und einem andern Tage dem Bruder Kaplan übergeben werden. Dies haben wir später von unseren Ältesten erfahren.