639. Bei uns ist es nämlich gebräuchlich, daß man, wenn es sich um einen angesehenen Mann handelt, aus einem großen Vergehen ein kleines macht, und wenn es sich um eine Person von törichter Führung handelt, aus einem kleinen ein großes, sowie vorher gesagt worden ist. Wenn jedoch ein geachtetes Mitglied des Ordens von guter Lebensführung und untadeliger Frömmigkeit irgend einen Fehltritt tut, wodurch er die Zugehörigkeit zum Orden oder das Kleid verlieren könnte, kann man ihn wohl anderswohin bringen in der Weise, daß die Rechtsprechung des Ordens keinen Schaden dadurch erleidet. Denn wer das Vergehen aburteilen und sagen sollte, daß der Betreffende seiner Meinung nach und dem herkommen des Ordens gemäß ausgestoßen werden müßte, der kann, es sei ausdrücklich hervorgehoben, über kein Vergehen wieder richten. Vielmehr kann man den Betreffenden, wenn er ein angesehener Mann ist, wie oben angegeben ist, wohl fortbringen, ehe man ihn zur Ausstoßung aus dem Orden verurteilt: man kann seine Angelegenheit nämlich verschieben und ihn heimlich anderswohin im Auftrage des Ordens schicken, damit er dem Orden erhalten bleibt. Wenn ihm aber einer diese Vergünstigung durchaus nicht zuteil werden lassen will, kann man, ehe man ihn zur Ausstoßung aus dem Orden verurteilt, ihm das Kleid aberkennen, wobei sie aber soviel sagen können, daß man ihrer Meinung nach bei de Vergehen würde weiter gehen können, damit die jungen Leute inne werden, was für ein Vergehen es ist. Dabei sei bemerkt, daß derjenige, welcher verdient hat ausgestoßen zu werden, sehr wohl verdient hat, das Kleid zu verlieren. Auf keine andre Weise würden sie gegen ihn Nachsicht üben können, ohne allzusehr gegen die Satzungen des Ordens zu verstoßen.