630. Wenn ein Bruder den Orden verläßt und eine Frau nimmt oder sich einem andern religiösen Orden anschließt, wird er niemals Schaden davontragen, wenn er Wiederaufnahme in den Orden sucht; doch soll er nichts mitgenommen haben, was er nicht mitnehmen darf; auch soll er keine Verbindlichkeiten gegen die Frau mehr haben, noch gegen die Ordensgesellschaft, noch auch gegen uns; vielmehr muß er sich mit beiden abgefunden haben. Wenn ein durch Kapitelbeschluß erwählter Komthur das Haus verläßt, kann niemand ihn in Buße tun außer der Meister und der Konvent. Wenn ein Bruder eines anderen Bruders Pferde braucht, und der Bruder findet seine Pferde im Kampfe, nicht wo anders, soll er sie als die seinigen nehmen.