624. Wenn bei einem Tempelbruder die Verhandlung über ein Vergehen, wegen dessen er der Zugehörigkeit zum Orden oder des Ordenskleides verlustig gehen kann, verschoben ist, darf man ihm keinen Glauben schenken in Sachen eines Bruders, dem Ausstoßung aus dem Orden droht, noch darf er Zeugnis ablegen, woraufhin jener der Zugehörigkeit zum Orden oder seines Ordenskleides verlustig gehen könnte.