623. Außer in den beiden letzten Fällen, wo es sich um einen handelt, der zwei Nächte außerhalb des Hauses zubringt, sowie zweitens um einen, der sein Kleid freiwillig zurückgibt, welche, wie wir oben gesagt haben, auf ein Jahr und einen Tag des Kleides verlustig gehen, steht es bei allen den anderen Verfehlungen,bei welchen das Kleid in Frage kommt, je nach der Art des Vergehens und nach dem Betragen des Bruders im Belieben der Brüder, ob sie ihm das Kleid nehmen oder lassen wollen.