622. Einundreißigstens: wenn irgend ein Bruder sein Ordenskleid freiwillig zurückgibt oder es im Zorn auf die Erde wirft und es trotz Bitten und Ermahnungen, die man an ihn richtet, nicht wieder aufheben will, und ein Bruder hebt es auf, ehe jener sein Kleid nimmt, würde er es vor einem Jahre und einem Tage nicht wiedererhalten dürfen. Wenn er es aber vorher freiwillig nähme, würde es im Belieben der Brüder stehen, es ihm zu nehmen oder zu lassen. Und wenn er es zufällig nicht nehmen wollte, und irgend ein Bruder nähme das Kleid und legte es dem Bruder, welcher es zurückgegeben hat, um die Schultern, so würde der Bruder das seinige verlieren; denn kein Bruder darf ein Kleid zurückgeben, noch jemanden zum Bruder machen außerhalb des Kapitels. Demjenigen aber, welchem das Kleid auf solche Weise zurückgegeben worden wäre, würden die Brüder es nach Belieben nehmen oder lassen können.