612. Achtundzwanzigstens: wenn ein Bruder, welcher das Banner trägt, ohne Erlaubnis dessen, der ihm dieselbe zu erteilen befugt ist, zum Angriff übergeht, falls er sich nicht gerade in einem Engpaß oder an einem Orte befindet, an welchem die Einholung der Erlaubnis unmöglich ist, wie es oben im Statut heißt, steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Der hieraus entstehende Schaden könnte so groß sein, daß ihm das Kleid nicht würde bleiben können; ferner könnte man ihn verurteilen, ihn in Fesseln zu legen; niemals würde er ein Banner tragen, er könnte weder in der Schlacht Komthur sein, noch an der Meisterwahl teilnehmen, nachdem er einmal in Ketten gelegt worden ist.