599. Zwanzigstens: wenn ein Bruder einem anderen besuchenden Bruder das Brot oder das Wasser des Hauses nicht geben will, so daß er ihn nicht mit den anderen Brüdern essen läßt, kann ihm das Kleid nicht bleiben, weil, nachdem man jenem bei seiner Aufnahme das Brot und das Wasser versprochen hat, niemand es ihm nehmen kann, wenn ihn seine eigene Schuld nicht darum bringt. Einundzwanzigstens: wenn ein Bruder ohne die Erlaubnis desjenigen, welcher dieselbe erteilen kann, ein Schloß erbricht, ohne daß weiterer Schaden daraus entsteht, ist es dem Belieben der Brüder anheimgestellt, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.