50. Diesen Gebrauch befehlen wir gehörig zu beobachten und streng unter den anderen Gebräuchen einzuhalten, dass nämlich kein Bruder das Pferd des anderen noch seine Rüstung namentlich verlangen soll. Wenn also ein Bruder augenscheinlich so krank ist oder seine Pferde so schwach sind oder seine Rüstung so schlecht ist, dass er nicht ohne Schaden dem Geschäfte des Ordenshauses nachgehen kann, so soll er zum Meister gehen und diese Sache wahrheitsgetreu und in aufrichtiger Brüderlichkeit ihm oder demjenigen, welcher an seiner Statt dieses Amt nach dem Meister verwaltet, vortragen, und von da an soll es der weiteren Verfügung des Meisters oder desjenigen, welcher dieses Amt innehat, überlas Von den Pferden und Knappen.