467. Wenn ein Bruder sein Kleid freiwillig zurückgiebt oder zurückschickt, darf er es vor einem Jahr und einem Tage nicht wiedererhalten. Es sei noch darauf aufmerksam gemacht, daß, was auch immer oben gesagt worden ist, bei allen ausgeführten Vergehungen, derentwegen ein Bruder das Kleid verlieren kann, es allemal im Belieben der Brüder steht, ob sie es ihm nehmen oder lassen wollen, außer bei den folgenden dreien, von denen zuletzt die Rede war: wenn es sich nämlich ein einen handelt, der das Kleid hingeworfen hat, wenn ein anderer Bruder es aufgehoben hat, ehe jener es wiedernahm; ferner wenn es sich um einen handelt, der es freiwillig zurückgegeben hat, und schließlich, wenn es sich um einen handelt, der ohne Erlaubnis zwei Nächte außerhalb zugebracht hat, wie oben angegeben ist.