465. Ueber kein Vergehen, wegen dessen ein Bruder das Kleid verlieren kann, darf vor einem, der nicht befugt ist, das Kleid zu nehmen, verhandelt oder gerichtet werden; derjenige, welcher das Kapitel abhält, darf es weder dulden, noch dürfen die Brüder ihre Einwilligung geben. Wenn aber einer seine Zustimmung dazu gäbe, so kann man ihn wohl einer Uebertretung des Gesetzes zeihen und mit schwerer Buße belegen; denn es würde nicht recht sein, wenn die Brüder vor einer solchen Person ihr Urteil abgäben, die nicht die Macht hätte, einem Bruder das zu nehmen, was die Brüder ihm aberkannt haben, mag nun der Urteilsspruch der Brüder schwer oder leicht sein. Deshalb wurde also im Orden die Bestimmung getroffen, daß das Vergehen je nach seiner Größe oder Geringfügigkeit vor dem Meister abgeurteilt würde oder vor einem Komthur, der befugt ist, das Urteil der Brüder auszuführen, welches es auch sei, ob hart oder mild.