462. Wenn ein Bruder aus Zorn oder Wut ohne Erlaubnis aus dem Hause fortgeht und eine Nacht außerhalb zubringt, kann man ihm das Kleid nehmen, wenn man will und es den Brüdern gefällt, und es ihm lassen, wenn es den Brüdern so Recht ist. Doch sei bemerkt, daß man hierbei die Person und das Verhalten des betreffenden Bruders wohl in Betracht ziehen soll. Wenn er ein gutes Betragen zeigt und ein gutes und ehrbares Leben führt, sollen die Brüder ihn mit größter Nachsicht behandeln; ihm können sie um so eher das Kleid lassen und sollen und können unbedenklicher und leichteren Herzensbeschließen, es ihm zu lassen. Wenn er jedoch zwei Nächte ohne Erlaubnis außerhalb verbringt und die Sachen, welche er zurückgeben muß, vollständig zurückgegeben hat, so daß er nichts mitgenommen hat, was er nicht tragen darf, kann er sein Kleid wiederbekommen, wenn er ein Jahr und einen Tag lang gebüßt hat. Bevor er aber ein Jahr und einen Tag gebüßt hat, darf er es nicht wiederbekommen. Wenn er aber etwas mit fortnimmt, was er nicht mitnehmen darf, und zwei Nächte außerhalb verbringt und zwar ohne Erlaubnis, ist er für immer aus dem Orden ausgestoßen. Auch sei bemerkt, daß ein Bruder, welcher das Haus verlässt, gut daran thut, am zweiten Tage dem Hause den Mantel zuzuschicken, wenn er nicht gleich innerhalb der zwei Tage zurückkehren will. Wenn er ihn nämlich etwa die beiden Nächte behielte, würde er aus dem Orden gestoßen werden können, wie oben angegeben ist.