459. Wenn ein Bruder in seinem Kapitel nach Urlaub nachsucht und man ihm denselben gewähren will, und er sagt darauf er werde fortgehen und den Orden verlassen, soll das Kleid ihm nicht bleiben. Wenn ein Bruder das Siegel des Meisters erbricht, soll das Kleid ihm nicht bleiben. Auch sagen einige von unsern Aeltesten, dass wenn ein Bruder das Siegel des Stellvertreters des Meisters erbricht, man aus ebendemselben Grunde berechtigt sein würde, ihm das Kleid zu nehmen, nämlich wegen des Schadens der daraus entstehen kann, wenn schon das Vergehen nicht so hässlich ist.