455. Wenn ein Bruder durch eigene Schuld den Tod oder Verlust eines Sklaven herbeiführt, darf das Kleid ihm nicht bleiben. Wenn ein Bruder als gewiß angiebt, auch wenn er es im Zorne oder in der Wut sagt, dass er zu den Sarazenen übergehen werde, und die Brüder hören es, der Bruder aber, der die Aeußerung gethan hat, benimmt sich auch sonst nicht gut, kann das Kleid ihm nicht bleiben. Wenn das sonstige Verhalten des Bruders aber ein gutes ist, steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.