45. Wenn irgend ein Bruder beim Sprechen oder im Reiterdienst oder auf andere Weise sich ein leichtes Vergehen zu schulden kommen lässt, muß er das Vergehen selbst freiwillig dem Meister anzeigen und mit reinem Herzen Genugthuung leisten. Wenn er nun kein gewohnheitsmäßiger Sünder ist, soll er eine leichte Strafe erhalten; wenn aber das Vergehen gar zu schwer ist, dann scheide man ihn aus der Gesellschaft der Brüder aus, dass er an keinem Tische mit den Brüdern trinke noch esse, sondern ganz allein für sich; er soll der Gnade und dem Urteilsspruch des Meisters und der Brüder unterworfen sein, damit er dereinst beim jüngsten Gerichte bestehen kann. Von den schweren Verfehlungen.