441. Derjenige aber, der ihm das Kleid gegeben hat und alle die, welche auf diese Weise ihre Zustimmung gegeben haben, haben verdient, dass ihnen das Kleid genommen wird. Und mit Recht darf und kann dies ihnen nicht bleiben, weil das Kleid mit ihrem Einverständnis einem Manne gegeben worden ist, der nicht würdig war, es zu haben. Diese Brüder, das sei nicht vergessen, welche damit einverstanden gewesen sind, haben in so hässlicher Weise wider ihr Gewissen gehandelt, dass man sie niemals bei der Aufnahme eines Bruder um Rat fragen darf. Derjenige aber, welcher einem solchen Manne oder einem andern, der, wie er wohl wusste, dessen nicht würdig war, das Kleid gegeben hat, darf niemals ermächtigt sein, eine Aufnahme vorzunehmen, sondern soll dieser Befugnis für alle Zeiten verlustig gegangen sein.