413. Wenn ein Bruder einer Sache oder eines Vergehens, dessen er sich schuldig gemacht hat, geziehen worden ist. Soll er sich nicht darüber erzürnen, sondern soll dem, der ihm den Vorwurf gemacht hat, dafür danken. Wenn jedoch ein Bruder einen andern müßiger Dinge zeiht, kann man ersteren deshalb mit Recht eine Buße auferlegen.