405. Denjenigen aber, der seines Vergehens überwiesen ist, soll der Komthur hinausschicken oder auch beide, wenn sie überwiesen sind. Indessen darf er keinen Bruder aus dem Kapitel schicken wegen einer Sache, die dem Bruder zwar vorgeworfen worden ist, deren er aber nicht überwiesen ist. Wenn nun die Brüder draußen sind, soll der Komthur die Sache und Vergehen weswegen sie um Verzeihung gebeten haben und dessen sie überwiesen sind, berichten, wie es vor ihm dargestellt worden ist, und nachher die in dem betreffenden Kapitel anwesenden Brüder insgesamt um ihre Meinung befragen und den Beschluss der Mehrheit zur Ausführung bringen. Wenn sodann die Brüder ihre gemeinschaftliche Ansicht geäußert haben, soll er mit den draußen befindlichen Brüdern so verfahren, wie oben von dem Bruder, der freiwillig wegen eines Vergehens um Verzeihung bittet, angegeben ist.