404. Wenn der von einem Vorwurf betroffene Bruder, dem, welcher ihm den Vorwurf gemacht hat, seinerseits etwas vorwerfen will und weiß, dass jener in etwas gefehlt hat, kann er, ohne um eine abermalige Erlaubnis bitten zu müssen, solange sie noch dort stehen, ihm Vorhaltungen machen. Er soll es sagen, was er an ihm auszusetzen hat, und ihm sein Vergehen in de oben angegebenen Weise vor Augen führen.