364. Auch sei bemerkt, daß die Brüder in der nämlichen oder dargelegten Weise, wie sie beim Gange in das Kloster und beim Anhören des Gottesdienstes sich verhalten sollen, wenn sie an ihren Standorten sind, auch beim Gange zur Kapelle oder zu dem Orte, wo das Offizium gesungen wird, verfahren sollen, wenn sie ein Lager bezogen haben, abgesehen davon, dass bisweilen der Ruf die Stelle der Glocke vertritt. Es sei auch darauf aufmerksam gemacht, dass die Brüder gehalten sind, dem Rufe ebenso folge zu leisten, wie sie dem Glockenzeichen oder dem, welcher den Ruf ergehen lässt, gehorchen.