353. Keine andern Fasten sollen oder können die Tempelbrüder ohne besondere Erlaubnis halten, ausgenommen sind die Freitage und die andern Fasttage, welche ihnen im Kapitel vorgeschrieben werden. Diese halten sie nicht mit besonderer Erlaubnis, sondern auf Befehl des Kapitels. Wenn ihnen aber an einem Freitage oder einem andern Festtage das Fasten als Buße auferlegt ist, sollen sie es halten, und zwar ist hierzu nur die Erlaubnis des Beichtvaters erforderlich.