336. Kein Bruder Handwerker, Gefangenwärter oder ein anderer darf ohne Erlaubnis einen Sklaven schlagen, indem er ihm das Halseisen vorher umlegt, auch wenn jener es verdient hat. Auch dar er ihn nicht ohne Erlaubnis an den Pranger stellen oder mit dem Schwerte stechen. Doch soll er und darf er ihn ohne besondere Erlaubnis mit dem Steigbügelriemen geißeln, wenn jener es verdient hat. Er muß sich jedoch vorsehen, dass er ihn nicht verstümmelt.