335. Es sei auch darauf hingewiesen, dass jeder Bruder Geld nur in der Schatzkammer hinterlegen darf, und wenn kein Schatzmeister da ist, muß es beim Komthur des Palastes oder beim Komthur des Ordenshauses, in dem er sich ständig aufhält, hinterlegt werden. Die Hinterlegung von genähtem und ungenähtem Stoffe soll bei der Schneiderwerkstadt erfolgen, die genähten Waffenröcke der Knappen, die Hemden, Beinkleider und die Feldmäntel ausgenommen. Diese müssen in die Sattelkammer gethan werden. Alle Ausrüstungsstücke aber, welche von der Schneiderwerkstatt verkauft werden, müssen auch in der Schneiderwerkstatt hinterlegt werden, dazu auch diejenigen, welche im Untermarschalldepot verkauft werden. Jeder Bruder ist, sobald er sein Rüstzeug angelegt hat, Herr darüber. Kein Bruder darf etwas von einem andern Bruder ohne dessen Erlaubnis in Verwahrung nehmen.