334. Auch darf kein Bruder, weder der Schatzmeister noch ein anderer, so lange das hinterlegte Gut eines andern Bruders behalten und besonders, wenn es sich um Geld, Gold oder Silber handelt. Wer es aber thut, begeht einen schlimmen Verstoß und hat an einer hässlichen Sünde teil. Vielmehr soll der Bruder, der das hinterlegte Geld bewahrt, den Bruder, dem es gehört, ermahnen, damit das zu kaufen, wozu ihm das Geld gegeben wurde, oder dasselbe wieder in den Schatz oder an den, der es ihm gab, abzuliefern; und hierin soll jener ihm gehorchen.