330. Aller Besitz des Ordens ist gemeinsam. Es hat also weder der Meister noch ein andrer die Macht, einem Bruder zu erlauben, etwas als Eigentum zu besitzen, weder einen Denar noch mehr. Auch darf er ihm nur gestatten, das zu thun, was er Gott versprochen und ausdrücklich und namentlich gelobt hat, nämlich Gehorsam, Keuschheit und Armut zu bewahren. Doch kann der Meister einem Bruder wohl erlauben, wenn letzterer eine größere Reise macht oder von einem Orte zum andern geht, Geld zur Besorgung seines Geschäfts zum Ankauf des nötigen bei sich zu führen. Diese nämliche Erlaubnis kann ihm auch ein andrer Komthur geben, wenn einer anwesend ist. Sobald jedoch der Bruder wieder zu seinem Aufenthaltsorte zurückgekehrt ist, soll er das, was ihm von dem Gelde geblieben ist, in den Schatz oder an den, der es ihm gegeben hat, zurückgeben, falls er es zurückgeben kann und soll. Denn behalten darf er es nicht, es sein wenig oder viel.