328. Wenn sie aber keinen Ritterkomthur noch einen andern Bruder Ritter, der Bailli ist, haben, können die Brüder selbst durch Übereinkunft einen von den anwesenden Brüdern, welcher ihnen am geeignesten erscheint, als Ritterkomthur einsetzen; von diesem sollen sie hernach die Erlaubnis einholen. Wenn die Brüder dienende Brüder sind, können sie die Erlaubnis wohl von irgendeinem dienenden Bruder, der Bailli ist, einholen, falls nämlich einer zugegen ist und falls sie keine Ritterkomthure haben sollten. Es sei aber darauf hingewiesen, daß kein dienender Bruder Ritterkomthur sein kann, daß er auch an einem Orte, wo Ritter zugegen sind, kein Kapitel abhalten darf.