327. Keiner soll ohne Erlaubnis Geld bei sich führen oder besitzen. Wenn ein Bruder von einem unsrer Brüder Baillis Geld verlangt, um etwas zu kaufen, soll er das, wozu er es von ihm verlangt, so schnell wie möglich kaufen; etwas andres aber darf er nicht ohne Erlaubnis kaufen. Ach Einholung der Erlaubnis jedoch darf er es thun; auch jeder Tempelbruder, der Bailli ist, kann es thun und eine dahingehende Erlaubnis erteilen. Auch kann jeder Bruder Bailli einem andern Bruder die Erlaubnis geben, ein Messer antiochischer 66) oder englischer Herkunft zu verschenken. Wenn die Brüder an einem Orte sind, wo kein Ritterkomthur anwesend ist, der über ihnen steht, sich aber ein Bruder Ritter unter ihnen befindet, der Bailli ist, so können sie bei letzterem die nötige Erlaubnis einholen.