316. Keiner darf etwas von einem Platze nehmen ohne die Erlaubnis des Bruders, dem der Platz gehört. Wenn einer das Pferd eines anderen Bruders an seinem Platze findet, darf er es nicht fortnehmen oder anderswohin stellen, sondern es soll dem Bruder, dem das Tier gehört fragen, er möchte ihm seinen Platz einräumen. Der Bruder soll ihn sodann freimachen; der Marschall oder sein Stellvertreter soll den Betreffenden veranlassen, ihm denselben einzuräumen. Jeder Bruder, der zum Vergnügen ausreitet, soll irgend einen Bruder die Aufsicht über seinen Platz und sein Rüstzeug übertragen.