315. Jeder Bruder soll sorgfältig auf sein Geschirr und seine Pferde achtgeben. Kein Bruder darf sein Pferd, wenn es noch vollständig eingeritten ist, ohne Erlaubnis rennen oder galoppieren lassen, namentlich, wenn es nicht im Dienste reitet. Im Schritt oder Passgang kann er es bei einem Spazierschritt gehen lassen. Kein Bruder darf ohne Erlaubnis das Pferd in voller Karriere laufen lassen. Wenn er keine Armbrust trägt, und er will dem Pferde die schnelle Gangart beibringen, kann er es nach Belieben ein-, zwei- oder dreimal ohne besondere Erlaubnis rennen lassen. Wenn eine andere Person mit auf dem Pferd sitzt , darf kein Bruder, um geschwind vorwärts zu kommen, ohne Erlaubnis sein Pferd auch nur halbschnell laufen lassen. Kein Bruder darf ohne Erlaubnis sein Pferd in voller Karriere rennen lassen, wenn die Beine des Reiters mit Eisen bewappnet sind; ist letzteres der Fall, so darf er nur mit halber Schnelligkeit reiten. Wenn die Brüder einen scharfen Ritt vorhaben, sollen sie ihre Reitstiefeln anziehen. Beim Buhurdieren dürfen die Brüder nicht mit Lanzen werfen; dies ist nämlich untersagt, da leicht ein Unfall sich dabei ereignen könnte. Kein Bruder darf ohne Erlaubnis sein Tier beschlagen, noch etwas thun, was einen längeren Aufenthalt nötig machen würde.