309. Jeder Bruder muß Acht geben, daß er beim Schlusse der Horen zugegen ist, namentlich deshalb, weil es im Orden Brauch ist, am Schlusse der Horen den Appell abzuhalten und Befehle zu erteilen, außer bei der Komplete. Stattdessen soll man sie ihnen bei der Kollation, ehe die Komplete beginnt, erteilen. Man erteilt sie deshalb vorher, will, wenn man sie nachher erteilte, man das Stillschweigen brechen würde. Trotzdem könnte man es im Notfalle ruhig thun; immerhin ist es besser und man begeht keine Sünde, wenn man es vorher anstatt nachher thut. Kein Bruder darf von dem Platze, wo sie ihre Kollation abhalten, fortgehen, bis die kleine Glocke läutet, außer auf Befehl. Wenn auch ein Bruder nicht trinken will, soll er doch mit den andern Brüdern hinkommen, um zu hören, ob man daselbst einen Befehl erteilt.