293. Kein Bruder welcher sich beim Konvente aufhält, darf Überstrümpfe oder zwei Paar Strümpfe tragen; auch darf er ohne Erlaubnis nicht auf einer Matratze liegen, noch ein langes Pilgergewand oder eine Decke oder etwas anderes, das zu seiner Bequemlichkeit dient, ohne Erlaubnis auf dem Strohsack haben, das Betttuch allein ausgenommen.