290. Jeder Bruder, welcher beim Konvent isst, kann von der Gesindekost verlangen, wenn er sie lieber isst als die Kost des Konvents; und man soll sie ihm geben. Wenn er jedoch von der Gesindekost ist, darf er nicht von der des Konvents essen. Jeder Bruder, der beim Konvente isst, kann von dem verlangen, was die andern Brüder essen, doch muss er sich hüten, Ausgetauschtes zu essen.