263. Einunddreißigstens, wenn irgend ein Bruder sein Kleid freiwillig zurückgiebt oder es im Zorne auf die Erde wirft und es nicht wieder aufheben will trotz an ihn gerichteter Bitten und Ermahnungen, und andre Brüder heben es vor ihm auf, verliert er dadurch sein Kleid und darf es vor einem Jahre und einem Tage nicht wiederbekommen. Wenn er es jedoch vorher freiwillig wieder aufhebt, so steht es im Belieben der Brüder, es ihm zu nehmen oder zu lassen.