260. Von einem Bruder, welcher dem Orden wissentlich Schaden zufügt. Achtundzwanzigstens, wenn ein Tempelbruder dem Orden wissentlich oder durch eigene Schuld Schaden in der Höhe von vier Denaren und darüber verursacht, so steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen: denn es ist uns verboten, irgend welchen Schaden zu verursachen. Der Schaden kann aber so beträchtlich sein, dass man den Betreffenden in Fesseln legen kann.