251. Von einem Bruder, welcher sein Pferd ohne Erlaubnis an einen andern Bruder verleiht. Neunzehntens, wenn ein Bruder sein Pferd etwa an einen andern Bruder verleiht, um nach einem Orte zu reiten, wohin dieser ohne Erlaubnis nicht reiten darf, und das Tier geht verloren, es kommt um oder wird verstümmelt, so steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Doch kann er es ruhig verleihen, um zum Vergnügen in die Stadt, wo er sich aufhält, zu reiten.