248. Von einem Bruder, welcher ein Schloss erbricht. Sechzehntens, wenn ein Bruder ein Schloss ohne die Erlaubnis desjenigen, welcher dieselbe zu erteilen berechtigt ist, erbricht, ohne dass hieraus weiterer Schaden erwächst, so steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.