247. Von einem Bruder, welcher das Siegel des Meisters oder das eines andern erbricht. Fünfzehntens, wenn ein Bruder das Siegel des Meisters oder dessen Stellvertreters ohne die Erlaubnis desjenigen, welcher dieselbe zu geben befugt ist, erbricht, steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.