244. Von einem Bruder, welcher einem andern Bruder die Kost des Tempels verweigert. Zwölftens, wenn ein Bruder einem andern besuchenden Bruder das Brot und das Wasser des Ordens verweigert, sodass er ihm nicht erlaubt, mit den andern Brüdern zu essen, so kann aus diesem Grunde das Kleid ihm nicht bleiben: denn wenn man jemand zum Bruder ernennt, verspricht man ihm damit das Brot und das Wasser des Ordens, und keiner kann ihm was jener auch thun möge, dasselbe nehmen, außer in Gemäßheit der Statuten des Ordens. Dasselbe gilt von einem, der einen Bruder von der Thür weist und ihm nicht gestatten will, in die Thür zu treten.