237. Von einem Bruder, der einen andern Bruder so schwer verleumdet, dass jener daraufhin aus dem Orden gestoßen werden müsste. Fünftens, wenn ein Bruder einem andern Bruder etwas zur Last legt, weswegen jender, wenn er dessen überwiesen würde, aus dem Orden gestoßen werden kann, und der Bruder, welcher ihn angeklagt hat, nicht imstande ist, es ihm nachzuweisen, so kann das Kleid ihm nicht bleiben, da er jenen im Kapitel beschuldigt hat. Und wenn er es im Kapitel widerruft , steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Wenn er aber jenen nicht vor das Kapitel kommen lässt, muß man ihm das Kleid lassen, mag er gesagt haben, was er will, sobald er widerruft und nicht in seiner Thorheit beharren will.