234. Von dem Bruder, welcher einen andern Bruder schlägt. Zweitens, wenn ein Bruder sich im Zorn oder in der Wut an einem andern Bruder thätlich vergreift, darf ihm das Kleid nicht bleiben; wenn aber die Misshandlung in roher Weise erfolgt, kann man ihn in Fesseln legen. Derselbe kann weder das zweifarbige Banner noch das silberne Siegel tragen, noch an der Meisterwahl teilnehmen, Dieser Fall ist bereits verschiedene Male vorgekommen. Der Betreffende soll, ehe man sein Vergehen aburteilt, die Absolution empfangen; denn er ist im Kirchenbanne. Hat er die Absolution nicht empfangen, so darf er weder mit den Brüdern zusammen essen, noch sich im Kloster aufhalten. Wenn er einen Ordensbruder oder Geistlichen schlägt, soll er sich absolvieren lassen, ehe man wegen seines Vergehens zu Gerichte sitzt.