202. Wenn die Wahl eines Großkomthurs, der den Meister vertreten soll, innerhalb des Königreichs Jerusalem vorgenommen wird, soll der Marschall das Kapitel abhalten, so wie oben gesagt ist, und jener soll mit allgemeiner Zustimmung und nach dem Willen aller Brüder oder wenigstens der Mehrzahl derselben an Stelle und im Namen Gottes gewählt werden.