201. Wenn jedoch der Marschall und der gesamte Konvent zufällig in der Provinz Tripolis oder Antiochia ist und der Meister stirbt dort, so gilt das, was oben vom Marschall des Tempels im Königreich Jerusalem gesagt ist, von den zwei Komthuren dieser beiden Provinzen und von jedem für sich. So wie der Marschall das Kapitel zur Wahl des Großkomthurs würde abhalten müssen, wenn es innerhalb des Königreichs Jerusalem sich ereignete, so soll in gleicher Weise der Komthur der Provinz Tripolis oder Antiochia verfahren. Wenn er aber innerhalb des Königreichs stirbt, und der Marschall wäre nicht im Königreich, so soll der Komthur des Königreichs Jerusalem sein Leichenbegängnis veranstalten wie einer der beiden Komthure der Provinzen, und dem Marschall, sowie dem Konvent und den anderen Komthuren den Tod des Meisters sobald als möglich anzeigen im Namen der heiligen Dreieinigkeit.