196. Der Hauskomthur muss für den Bruder Krankenpfleger anschaffen, was dieser für den Tisch der Krankenstube und für die Krankenstube selbst, in welcher die kranken Brüder liegen, braucht; auch muss er ihm die Aufsicht über den Weinkeller, die grosse Küche, den Backofen, den Schweinestall, den Hühnerstall und den Garten übertragen. Wenn der Komthur dies aber nicht thun will, muss er dem Bruder Krankenpfleger soviel Geld geben, das dieser das in der Krankenstube Nötige gewähren kann. Der Komthur der Provinz muss den Brüdern das Nötige zur Verfügung stellen, auch die Mittel, Arzneien zu kaufen, wenn das Bedürfnis vorhanden ist.