186. Am Tage, wo sie kein Fleisch essen, sollen sie zwei Gerichte haben. Wenn man jedoch Eier oder Käse oder Fisch gibt, sollen sie nur ein Gericht bekommen, außer wenn die Komthure ihnen eine besondere Vergünstigung bewilligen wollen. In den beiden Fasten aber soll man ihnen zwei oder drei Speisen geben, damit derjenige, welcher nicht von der einen will, von der anderen habe. Und wenn das Fasten auf einen Sonntag, Dienstag oder Donnerstag fällt, ist es gebräuchlich, dass man ihnen frischen oder gesalzenen Fisch oder andere Zukost gibt. Wenn sie jedoch schon am Montag, Mittwoch, Freitag oder Sonnabend Fisch haben, kann der Hauskomthur ihnen, wenn er will, eins von den Gerichten entziehen, falls er ihnen den Fisch aus seiner Börse gewährt.