177. Der Bannerherr soll zwei Pferde haben, ein kleines Zelt und so viel Fourage wie der Konvent; sein kleines Zelt sollen ihm die Packpferde tragen. Seinem Befehle unterstehen alle Knappen des Ordens an allen Orten, wo er ist ; er soll sie dingen, verpflichten und ihnen die Ordensgesetze erklären, ihnen dabei auch die Vergehen namhaft machen, welche den Verlust des Ordenskleides , Einkerkerung oder Prügelstrafe zur Folge haben. Ferner soll er sie bezahlen lassen , wenn sie ihre Zeit abgedient haben. Er kann auch Kapitel halten und sie zusammen rufen lassen, wenn es ihm beliebt und wenn es nötig ist, und über diejenigen Strafe verhängen, welche sich vergangen haben, in Gemässheit der Bestimmungen des Ordens. Desgleichen gehört es zu seinen Obliegenheiten, ihnen Hafer , Stroh und Schuhwerk zukommen zu lassen. Der Hafermeister und der Wachtmeister unterstehen seinem Befehle. Jeder von beiden soll ein Pferd haben.