176. Überall, wo der Bannerherr nicht anwesend ist, kann der Untermarschall, wenn er will, die Knappen aburteilen, wenn diese sich eines Vergehens gegen ihn schuldig machen. Er kann die Knappen der Karawane nehmen und sie den Brüdern geben, welche nach seiner Beobachtung ihrer bedürfen; auf der anderen Seite kann er Knappen von ihnen in die Tierkarawane stecken. Wenn der Bannerherr die Knappen zu einem Kapitel versammelt, und der Untermarschall will hinkommen, kann er das Kapitel abhalten und über die Knappen Recht sprechen, wenn er will. Alle Knappen aber, welche man den Brüdern Handwerkern oder den Brüdern, welche nur ein Pferd haben, geliehen hat, müssen zum Bannerherrn gehen, wenn der Herold verkündet, dass die Knappen der Karawanen dahin gehen sollen. Hier beginnen die Bestimmungen für den Bannerherren