166. Namentlich dürfen die Anführer der Ritterschwadronen weder angreifen noch die Reihen verlassen, außer wenn sie es mit Erlaubnis und Zustimmung des Meisters thun, falls dieser anwesend ist, oder seines Stellvertreters; Es müsste denn der betreffende dazu gezwungen werden oder man müsste sich in einem Engpaß befinden, sodaß man nicht leicht die Erlaubnis einholen könnte. Wenn es jedoch in anderer Weise geschähe, so hätte der Betreffende eine schwere Strafe zu gewärtigen; das Ordenskleid kann er jedenfalls nicht behalten.