165. Der Marschall soll den Ritterkomthur anweisen, ein um die Lanze gewickeltes Banner zu tragen. Dieser muß einer der zehn 56) sein. Der betreffende Bruder darf sich nicht vom Marschall entfernen, sondern muß sich möglichst in seiner Nähe halten, damit, wenn das Banner des Marschalls fällt oder zerreißt oder sonst einen Unfall erleidet, was Gott verhüten möge, er sein Banner entfalten kann. Wenn dies jedoch nicht möglich ist, soll er so verfahren, daß die Brüder sich im Notfalle um sein Banner sammeln können. Wenn aber der Marschall so verwundet wäre oder sich in so bedrängter Lage befände, dass er den Vorstoß nicht ausführen könnte, soll der, welcher das Banner trägt, den Vorstoß ausführen. Diejenigen, welche zum Schutze des Banners bestimmt sind, sollen alsbald zu ihm reiten. Doch darf keiner, der das zusammengefaltete Banner in der Schlacht trägt, damit verwunden oder dasselbe zu diesem Zwecke senken, auch wenn sich dazu Gelegenheit bietet.